Die neusten gesetzlichen Regelungen für eBikes im Überblick

Vom eBike bis zum S-Pedelec

Die neusten gesetzlichen Regelungen für eBikes im Überblick

Vom eBike bis zum S-Pedelec

Wie unterscheidet der Gesetzgeber eBikes und S-Pedelecs? Muss ich beim Fahren mit Elektromotor einen Helm tragen? Darf ich auf dem Radweg fahren? Brauche ich einen Führerschein? Und wie ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) das Thema Beleuchtung geregelt? Bosch eBike Systems präsentiert die wichtigsten Gesetze und Vorschriften im Überblick*.


§ Von eBike bis S-Pedelec

Was ist laut Gesetz eigentlich was?

Beim Pedelec, auch eBike genannt, handelt es sich um ein Fahrzeug, das mit Muskelkraft und einem unterstützenden Elektromotor betrieben wird. Der Motor schaltet sich zu, sobald der Fahrer in die Pedale tritt und schaltet sich ab, sobald eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht ist.
  
S-Pedelec steht für „Speed-Pedelec“, also ein schnelles Pedelec. Der Motor unterstützt bis maximal 45 km/h. Fahrer von S-Pedelecs benötigen generell den Führerschein der Klasse AM oder der Pkw-Klasse B. Außerdem muss das S-Pedelec besitzen: ein beleuchtetes Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis, sowie Rückspiegel, Hupe und Seitenständer. Wichtig: Ersatzteile am S-Pedelec müssen den in der Betriebserlaubnis (BE) aufgeführten Teilen entsprechen.

§ Muss ich auf dem eBike einen Helm tragen?

Eine gesetzliche Helmpflicht gibt es laut StVO nur für S-Pedelecs. Von Fahrradhelm über S-Pedelec Helm bis hin zu ECE-geprüfter Motorradhelm ist alles erlaubt. Doch ganz gleich, mit welchem Rad-Typ und welcher Geschwindigkeit man unterwegs ist: Radfahrerverbände wie der ADFC oder Unternehmen wie Bosch eBike Systems empfehlen grundsätzlich das Tragen eines Fahrradhelms. 

§ Muss ich auf dem eBike einen Helm tragen?

Eine gesetzliche Helmpflicht gibt es laut StVO nur für S-Pedelecs. Von Fahrradhelm über S-Pedelec Helm bis hin zu ECE-geprüfter Motorradhelm ist alles erlaubt. Doch ganz gleich, mit welchem Rad-Typ und welcher Geschwindigkeit man unterwegs ist: Radfahrerverbände wie der ADFC oder Unternehmen wie Bosch eBike Systems empfehlen grundsätzlich das Tragen eines Fahrradhelms. 

§ Darf ich mit dem eBike auf dem Radweg fahren?

Mit dem Pedelec (bis 25 km/h), also dem eBike, ist das Fahren auf dem Radweg erlaubt, S-Pedelecs (bis 45 km/h) dürfen den Radweg hingegen nicht benutzen. Sie müssen auch bei Vorhandensein eines Radwegs auf der Straße bleiben. Das Befahren von so genannten Fahrradstraßen ist mit dem Pedelec stets, mit dem S-Pedelec hingegen nur dann erlaubt, wenn die Fahrradstraße für Kraftfahrzeuge oder Krafträder freigegeben ist. Im Wald gelten die Waldgesetze der Länder. Grundsätzlich ist dort das Radfahren, auch mit dem Pedelec, erlaubt.

§ Wie ist das Thema Beleuchtung geregelt?

Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen fest am Rad installiert sein. Seit der Neufassung von §67 Absatz 1 der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StvZO) entfällt die bisherige Dynamo-Pflicht: das heißt, Fahrradbeleuchtungen mit 6-Volt-Batterien oder Akku sind erlaubt. S-Pedelecs müssen übrigens wie Motorräder permanent mit Licht fahren. Ab 2018 alle mit Scheinwerfern, die dem EU-Standard ECE 113 entsprechen.

§ Sind Anhänger erlaubt?

Bei Pedelecs, also eBikes, darf man Kinder- und Lastenanhänger befestigen, bei S-Pedelecs nur Lastenanhänger. Bei diesen ist aber der Transport von Kinder nur bis sieben Jahren in geeigneten Sitzen erlaubt. Wichtig bei S-Pedelecs: Die Kupplung für den Anhänger muss in „amtlich genehmigter Bauart ausgeführt“ sein, außerdem brauchen die Anhänger spezifische Beleuchtungselemente.

Eine junge Mutter fährt auf einem hellblauen Cargo eBike am Strand entlang, ihre beiden kleinen Kinder sitzen vergnügt auf der Ladefläche des Lastenrads

§ Sind Anhänger erlaubt?

Bei Pedelecs, also eBikes, darf man Kinder- und Lastenanhänger befestigen, bei S-Pedelecs nur Lastenanhänger. Bei diesen ist aber der Transport von Kinder nur bis sieben Jahren in geeigneten Sitzen erlaubt. Wichtig bei S-Pedelecs: Die Kupplung für den Anhänger muss in „amtlich genehmigter Bauart ausgeführt“ sein, außerdem brauchen die Anhänger spezifische Beleuchtungselemente.

§ Was ist mit Handy und Musik am Ohr?

Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung besagt sinngemäß: Kopfhörer sind in Ordnung, solange die akustische Wahrnehmung nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Pedelec-Fahrer, die mobil telefonieren, müssen mit einer Geldbuße von 55 Euro rechnen. Auf dem S-Pedelec sind mindestens 100 Euro fällig, zusätzlich gibt es einen Punkt.

*Stand März 2018